Zum Inhalt springen

„Brücken bauen – Barrieren beseitigen“ – Die Inklusionsberatung am Ursulinengymnasium Köln

Liebe Eltern,

seit einigen Jahren gehört nun schon die Inklusionsberatung als ein fester Bestandteil zu dem weitreichenden Beratungskonzept unserer Schule.

Mit § 1 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 haben alle Schülerinnen und Schüler in NRW Anspruch auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung. Dies gilt an allen Schulformen und Lernorten für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig davon, ob eine Behinderung, eine chronische Erkrankung oder ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt. Erst bei weiteren Kriterien und wenn die Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung oder des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, erhalten sie einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich. Wichtig ist hierbei die Dokumentation der gewährten Nachteilsausgleiche von Beginn an und zu Beginn eines jeden Schuljahres.

An unserer Schule finden in regelmäßigen Abständen Inklusionskonferenzen statt, in den über die Bedarfe einer jeden Schülerin bzw. eines jeden Schülers von den unterrichtenden Kolleginnen und Kollegen gesprochen und ein Ausgleich festgelegt wird.

FAQs

Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung einen Abschluss an unserer Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten und zentralen Prüfungen. 

Sie als Eltern beantragen erst einmal formlos in Absprache mit der Klassen- bzw. Stufenleitung für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests. 

Wir als Schule prüfen dann in engem Kontakt mit Ihnen die Voraussetzungen, gewichten die pädagogischen Erfordernisse und entscheiden und sichern die Umsetzung in den einzelnen Unterrichtsfächern. 

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind an unserer Schule so ausgerichtet, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird. 

Es geht daher keinesfalls um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation. 

Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichsbedarf hervor und so gibt es auch keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“; genau aus diesem Grund sprechen wir an unserer Schule auch von einem individuellen Nachteilsausgleich. 

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. 

Sie sind dynamisch und werden bezüglich ihrer Passung und Notwendigkeit jedes Schuljahr neu in einer Inklusionskonferenz besprochen - Sie sind somit änderbar und sollten bis zum Eintritt in die Oberstufe möglichst nach und nach abgebaut werden. 

Frank_Bungart_01

Warum empfiehlt sich ein vertrauensvolles Gespräch mit mir als Inklusionsberater?

Bitte bedenken Sie, dass ich als Selbstbetroffener, ich bin gesetzlich gesehen blind und arbeite trotzdem in einem auf den ersten Blick eben nicht barrierefreien Umfeld, manchmal eine gewisse Unbefangenheit besitze und Notwendigkeiten, aber auch Grenzen aufgrund eigener Erfahrungen im Schulalltag angemessen einschätzen kann – gerade, wenn es um den Ausgleich eines Handicaps und den Kontakt zu den unterschiedlichen Fachstellen geht.

Sehr gerne setze ich mich für Ihre Kinder an den unterschiedlichen Stellen ein; schenken Sie mir also gerne Ihr Vertrauen!  

Frank Bungart

(Inklusionsberater Ursulinengymnasium)

Frank Bungart

Inklusionsbeauftragter

Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche können Ihnen einen Einblick in die Möglichkeiten für eine Unterstützung bieten und verstehen sich als Orientierungshilfen für einen individuellen Antrag:

  • Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche.
  • Angepasste Aufgabenstellungen für Schüler*innen mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache; so können z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt werden.
  • Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schüler*innen, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schüler*innen).
  • Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.).
  • Nur in besonderen Einzelfällen personelle Unterstützung, z. B. für motorische Hilfestellungen.
  • Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen, z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation.
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen.
  • Veränderung der Arbeitsplatzorganisation, z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule bei motorischen Beeinträchtigungen.
  • Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.B. bei Autismus-Spektrum-Störung.
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen, indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird.
  • Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout, wie Markierungen z.B. bei Autismus-Spektrum-Störung.
  • Angepasste Sportübungen.

Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form, z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern.