Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung einen Abschluss an unserer Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten und zentralen Prüfungen.
Liebe Eltern,
seit einigen Jahren gehört nun schon die Inklusionsberatung als ein fester Bestandteil zu dem weitreichenden Beratungskonzept unserer Schule.
Mit § 1 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 haben alle Schülerinnen und Schüler in NRW Anspruch auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung. Dies gilt an allen Schulformen und Lernorten für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig davon, ob eine Behinderung, eine chronische Erkrankung oder ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt. Erst bei weiteren Kriterien und wenn die Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung oder des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, erhalten sie einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich. Wichtig ist hierbei die Dokumentation der gewährten Nachteilsausgleiche von Beginn an und zu Beginn eines jeden Schuljahres.
An unserer Schule finden in regelmäßigen Abständen Inklusionskonferenzen statt, in den über die Bedarfe einer jeden Schülerin bzw. eines jeden Schülers von den unterrichtenden Kolleginnen und Kollegen gesprochen und ein Ausgleich festgelegt wird.